F I N A N Z O R D N U N G
der
PRIVILEGIERTEN SCHEIBENSCHÜTZENGESELLSCHAFT zu OSCHATZ e.V. 1537/1990

§ 1

Grundsätze

1. Grundsätzlich erfolgt aller Zahlungsverkehr über das Konto der PSSG zu Oschatz.

2. Darüber hinaus besteht eine Handkasse, die zum Begleichen von kleineren Verpflichtungen, wie z. B. Startgeld u. ä. genutzt wird. Als Nachweis ist ein Kassenbuch zu führen.

§ 2

Beiträge

1. Mitglieder über 18 Jahre                    monatlich                    8,00 €,
Mitglieder von 15-18 Jahre               monatlich                    4,00 €,
Mitglieder von 12-14 Jahre               monatlich                    3,00 €,
Mitglieder von 0-11 Jahre                  monatlich                    2,00 €,

Familienbeitrag

(Dieser gilt für den Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt der Familie wohnenden Kinder bis zum 21. Geburtstag und umfasst die dem Verein durch Abführung an die Dachverbände entstehenden Unkosten. Ab dem 21. Geburtstag entspricht der monatliche Beitrag für die im gemeinsamen Haushalt der Familie wohnenden Kinder dem regulären Beitrag für Mitglieder über 18 Jahre. Der Familienbeitrag gilt ebenfalls für nachweisbar eheähnliche Lebensgemeinschaften in einem gemeinsamen Haushalt, bei denen ein Partner bereits den vollen Mitgliedsbeitrag entrichtet.)

2. Bei finanziellen Notsituationen entscheidet der Vorstand auf Antrag über die Höhe des monatlichen Beitrages. Der Antrag bedarf der Schriftform.

3. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzugsverfahren, halbjährlich.

§3

Aufnahmegebühr

1. Die Aufnahmegebühr beträgt

§ 4

Sachkundegebühr

1. Die Gebühr für die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang der PSSG Oschatz inklusive Prüfung und Nachweisurkunde beträgt:

.

§ 5

Arbeitsstunden

1. Alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahren sind verpflichtet, im Kalenderjahr zehn Arbeitsstunden zu leisten. Über eine Befreiung von Arbeitsleistungen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

2. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden wird eine Abgeltung von 8,00 €/Stunde an den Verein fällig. Dieser Betrag kann von der PSSG mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden.

3. Der Nachweis der Arbeitsstunden wird mittels monatlich öffentlich ausgehangener Listen geführt. Eintragungen in dieser Liste sind durch die Mitglieder vorzunehmen und durch ein Vorstandsmitglied zu bestätigen.

4. Als Arbeitsstunden werden anerkannt: 


  • Kürzel
    a. Instandsetzungs- und Werterhaltungsarbeiten I / W
    b. Teilnahme an Arbeitseinsätzen A
    c. Rasenmähen R
    d. Tätigkeiten als Trainer  T
    e. Tätigkeiten als Kampfrichter K
    f. Wettkampfvor- und -nachbereitung Wv / Wn
    g. Standaufsicht bei Wettkämpfen St
    h. Absicherung der Küchenversorgung (Dienstags und Veranstaltungen) K
    i. Betreuung und Pflege der Internetpräsenz In
    j. Öffentlichkeitsarbeit (Printmedien, Soziale Netzwerke) Ö
    k. Teilnahme am Stadtfest Sf
    l. Vorstandsarbeit V
    m. Vertretung in Dachverbänden D
    n. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen Ver
    o. Mitgliederverwaltung Mv
    p. Finanzverwaltung Fv
    q. Verkehr mit Behörden Bv
    r. Kassenprüfung Kp

    Die Kürzel sind in der dafür vorgesehenen Spalte einzutragen.

    5. Die Abgeltungsbeträge werden im Lastschrifteinzugsverfahren im 1. Quartal des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingezogen.

    § 6

    Kostenübernahmen durch die PSSG

    1. Die PSSG übernimmt über die regulären Abgaben an Dachverbände und den notwendigen Geschäftsbedarf hinaus nachfolgende Kosten für ihre Mitglieder:

    a. Startgebühren für Kreismeisterschaften
    b. Startgebühren für Bezirksmeisterschaften
    c. Startgebühren für Landesmeisterschaften (einschl. Landesbestenermittlung)
    d. Startgelder für Pokalwettkämpfe der Nachwuchsschützen (Schüler- bis Juniorenklassen) innerhalb des SSB (Nachwuchspokal, Herbstpokal)
    e. Startgelder für Mannschaftswertungen bei Pokalwettkämpfen außerhalb des SSB
    f. Teilnahmegebühren für Kaderberufungen
    g. Teilnahmegebühren für Ausbildungen von Trainern
    h. Teilnahmegebühren für Ausbildungen von Kampfrichtern
    i. Teilnahmegebühren für Weiterbildungen von Trainern
    j. Teilnahmegebühren für Weiterbildungen von Kampfrichtern

    k. Kosten für Ehrungen (Sport, Verdienste, Mitgliedschaften)

    Die Punkte 1.a bis 1.d umfassen Einzel- und Mannschaftsstarts.

    Die Absicht einer Ausbildung zum Trainer oder Kampfrichter muss dem Vorstand vor Beginn einer Ausbildungsmaßnahme angezeigt werden. Die Kosten aus den Punkten 1.h und 1.i werden vor einer Übernahme vom Vorstand beschlossen. Sofern eine Ausbildung zum Trainer oder Kampfrichter ohne Rücksprache mit dem Vorstand erfolgt, werden die Ausbildungskosten nicht von der PSSG getragen.

    2. Die PSSG übernimmt nachfolgende Kosten für Ihre Mitglieder nicht:

    a. Startgelder für Vereinsmeisterschaften
    b. Startgelder für Einzelstarts bei Pokalwettkämpfe ab Herren- und Damenklasse I innerhalb des SSB
    c. Startgelder für Einzelstarts bei Pokalwettkämpfen außerhalb des SSB
    d. Reise- und Übernachtungskosten für Wettkämpfe
    e. Reise- und Übernachtungskosten für Veranstaltungen der Dachverbände
    f. Teilnahmegebühren für Kaderlehrgänge
    g. Neuanschaffungskosten bei Verlust von Vereinsschlüsseln und Transpondern
    h. Teilnahmegebühren für Ausbildungen von Schießsportleitern
    i. Teilnahmegebühren für Jugendbasislizenzen

    3. Über Ausnahmen von den § 6 Pkt. 1 und 2 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antrag bedarf der Schriftform.

    § 7

    Schlussbestimmung

    Diese Finanzordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 2020 angenommen und tritt somit in Kraft.

    Eine Änderung dieser Finanzordnung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

    Diese Finanzordnung aktualisiert den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. März 2018.


    Oschatz, den 8. März 2020.